SATZUNG des Fördervereins der Clemensschule Horrem e.V.
§ 1
Name, Sitz, Zweck
Der „Förderverein der Clemensschule Horrem e.V.“ mit Sitz in
„50169 Kerpen, Am Schulberg 1“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen der Clemensschule Horrem in folgender Form:
- Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Grundschule
- Die Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln
- Unterstützung bedürftiger Schüler
- Förderung und Unterstützung von Klassen- und Schulfahrten und anderen schulischen Veranstaltungen
- Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens
§ 2
Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Verwendung der Einnahmen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Ausgaben und Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Träger der Clemensschule Horrem zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für die Clemensschule Horrem zu verwenden hat.
§ 6
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, die an den Aufgaben des Vereins und der Förderung der Grundschule Interesse haben.
Der Beitritt muss schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber erklärt werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eine laufenden Geschäftsjahres (zum 31.12. entsprechend § 1) wirksam. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Der Austritt kann jederzeit erklärt werden, wird jedoch erst zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Er ist schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn
- das Mitglied gegen die Satzung verstößt
- das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt
- wenn die Beitragszahlung im Rückstand von einem Jahr besteht.
§ 8
Beiträge
Zur Erfüllung des Vereinszwecks wird ein jährlicher Mindestmitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird auf der jährlichen Mitgliederhauptversammlung festgelegt. Der Beitrag ist erstmals bei Eintritt und für die Folgejahre bis spätestens zum 01. Januar des laufenden Jahres fällig. Zusätzliche, freiwillige Förderbeiträge – Geld- oder Sachspenden – sind jederzeit möglich und erwünscht.
Der Jahresbeitrag ist im Januar eines Kalenderjahres fällig.
§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens einmal jährlich- einberufen. Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 10 % der Mitglieder dies verlangen. Innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres ist die Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden zur Hauptversammlung einzuberufen.
Die Einladungen erfolgen schriftlich mit mindestens 2 Wochen Frist unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Vorher angegebene Vorschläge von Mitgliedern müssen als Tagesordnungspunkt berücksichtigt werden.
Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Pro Mitgliedschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen durch eine Beitrittserklärung Mitglied geworden sind.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder als sein Stellvertreter ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins entscheidet dagegen die ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Kommt es bei der Abstimmung zur Auflösung des Vereins zu keiner ¾ Mehrheit, ist eine erneute Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einzuberufen. Bei erneuter Abstimmung ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend.
Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag kann eine geheime Wahl erfolgen.
§ 11
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats sowie Festlegung der Anzahl der Beiratsmitglieder.
- Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Die Bestellung der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins
§ 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
Die Mitglieder der Schulleitung können mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Die Vorstandsmitglieder von a. bis c. werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand (§26 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden im Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Sitzung leitet der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter, der Vorstandsmitglied ist.
Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Ausgaben, die durch die Geschäftsführung entstehen, werden nach Rechnungslegung erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt danach ein neues Vorstandsmitglied.
§ 13
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Beschlussfähigkeit über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 14
Vorstandssitzungen und -beschlüsse
Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von einem weiteren Mitglied des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich geladen wurden und alle Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse werden in einer Ergebnisniederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Als Berater kann an den Vorstandssitzungen der jeweilige Vorsitzende der Schulpflegschaft oder dessen Stellvertreter teilnehmen.
Für Mitglieder sind die Vorstandssitzungen öffentlich.
§ 15
Kassengeschäfte
Es werden bis zu zwei Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Der Kassierer hat jährlich nach Kassenprüfung in der Hauptversammlung, sowie auf Anforderung durch den Vorstand, einen Kassenbericht abzugeben.
Die Kassengeschäfte werden über 2 Konten von zwei ortsansässigen Kreditinstituten – der Kreissparkasse Köln und der Raiffeisenbank Horrem – abgewickelt. Sparbücher sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Weitere kostenfreie Konten zur Geldanlage können eingerichtet werden.
Bar- und Onlineverfügungen nimmt der Kassierer nur zusammen mit dem
1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vor.
§ 16
Der Beirat
Der Beirat besteht aus einer oder mehreren Personen.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seinen Aktivitäten zu unterstützen und zu beraten.
Die Mitglieder des Beirats werden nach Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht bei den Vorstandssitzungen.
Der Beirat ist nicht vertretungsberechtigt für den Verein.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 14.01.1998 errichtet und gefasst und tritt damit in Kraft.
Geänderte Satzung gem. Mitgliederversammlung vom 06.07.2016.
Kerpen, den 06.07.2016
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Burkhard Fabiszisky Niels-Christian Schaffert Angelique Henschel